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Unsere AGB

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Allgemeine Verkaufsbedingungen der Ingenico Healthcare GmbH

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§ 1 Allgemeines,Geltungsbereich
1. Diese AVB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen AVB abweichende Bedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt, es sei denn, die Ingenico Healthcare GmbH stimmt ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zu. Diese AVB gelten auch dann, wenn die Ingenico Healthcare GmbH in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt.
2. Diese AVB gelten nur gegenüber Personen, die bei Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer) sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens. Für Privatpersonen gelten diese AGB, soweit sie nicht geltendem Recht widersprechen.
3. Sämtliche Vereinbarungen, die zwischen der Ingenico Healthcare GmbH und den Bestellern zur Ausführung dieses Vertrags getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen. Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen sind nur die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend.
4. Mitarbeiter der Ingenico Healthcare GmbH sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss
1. Sämtliche Angebote sind unverbindlich und freibleibend und verstehen sich vorbehaltlich der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Lieferanten. Der Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch die Ingenico Healthcare GmbH, spätestens jedoch durch Annahme der Lieferung durch den Besteller zu Stande.
2. An den zu dem Angebot, der Auftragsbestätigung oder dem Lieferumfang gehörenden Unterlagen, Zeichnungen oder sonstigen Materialien behält die Ingenico Healthcare GmbH sich Eigentums- und Urheberrechte vor. Solche Unterlagen, Zeichnungen oder sonstige Materialien dürfen Dritten ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Ingenico Healthcare GmbH nicht zugänglich gemacht bzw. anderweitig verwertet werden. Kommt es zu keinem Vertragsschluss mit der Ingenico Healthcare GmbH, sind solche Unterlagen, Zeichnungen oder sonstigen Materialien auf Verlangen an die Ingenico Healthcare GmbH herauszugeben.
3. Patente, Lizenzen, Urheberrechte, Quellcodes, Dokumentationen, Gebrauchsmuster und sonstiges geistiges Eigentum der Ingenico Healthcare GmbH werden nicht übertragen. Ein solcher Übertrag bedarf der ausdrücklichen, schriftlichen Absprache der Vertragsparteien.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
1. Sämtliche Preise der Ingenico Healthcare GmbH verstehen sich netto ab Werk Flintbek EXW Incoterms 2000 ausschließlich Sonderverpackung, Aufstellung oder Montage, Transport, Transportversicherung sowie Import- Exportfreimachung. Die Preise gelten zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer. Eingeschlossen im Preis ist die Ingenico Healthcare GmbH Standardverpackung. Sonderverpackungs-, Aufstellungs-, Montage-, Transport- und Transportversicherungskosten werden von der Ingenico Healthcare GmbH gesondert in Rechnung gestellt.
2. Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu den am Tag der Lieferung gültigen Listenpreisen (Tagespreisen) berechnet, wenn zwischen Vertragsschluss und Datum der Lieferung ein Zeitraum von mehr als vier Monaten liegt. Sofern zwischen Vertragsschluss und Datum der Lieferung ein Zeitraum von weniger als vier Monaten liegt, werden diese Aufträge ebenfalls zu den am Tag der Lieferung gültigen Listenpreisen (Tagespreisen) berechnet, allerdings unter der Maßgabe, dass in diesem Fall eine etwaige Preiserhöhung durch Kostenerhöhungen (insbesondere Lohn-, Energie-, Personalkosten) bedingt ist. Gleiches gilt, sofern die vorbeschriebenen Kostenerhöhungen bei einem Lieferanten der Ingenico Healthcare GmbH eintreten und sich dadurch für die Ingenico Healthcare GmbH höhere Einkaufspreise ergeben.
3. Steuern, Zölle, Gebühren und sonstige öffentliche Abgaben sind vom Besteller zu tragen.
4. Der Kaufpreis ist mit Rechnungsstellung fällig. Zahlungen sind frei Zahlstelle (Geschäftskonten) der Ingenico Healthcare GmbH zu leisten. Zahlungen werden auch dann sofort fällig, wenn der Käufer wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag schuldhaft nicht einhält oder der Ingenico Healthcare GmbH Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Abnehmers zu mindern, insbesondere Zahlungseinstellungen und / oder Anhängigkeit eines Insolvenzverfahrens. In einem solchen Fall ist die Ingenico Healthcare GmbH berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten oder nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheiten auszuführen. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in den Preisen ausgewiesen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Schecks werden lediglich erfüllungshalber angenommen. Wechsel werden ebenfalls nur erfüllungshalber und ohne Gewähr für Protest sowie nur nach Vereinbarung und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden vom Tag der Fälligkeit des Rechnungsbetrags an berechnet.
5. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, so ist die Ingenico Healthcare GmbH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von mindestens 8 Prozentpunkten über dem Basiszins (§288 BGB) zu berechnen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt davon unberührt, sofern die Ingenico Healthcare GmbH einen solchen höheren Schaden nachweisen kann.
6. Eventuell eingeräumte Skontoabzüge dürfen nur vorgenommen werden, wenn sämtliche fälligen Rechnungen fristgerecht bezahlt sind. Der Zahlungseingang bei der Ingenico Healthcare GmbH ist maßgebend.
7. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen von der Ingenico Healthcare GmbH nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenforderungen ist ausgeschlossen.
8. Alle nach Vertragsabschluss eingetretenen Veränderungen der vereinbarten fremden Währung oder des Wechselkurses zum Euro (€) betreffen den Abnehmer.
9. Die Ingenico Healthcare GmbH ist berechtigt, Zahlungen zunächst auf die älteren Schulden des Bestellers anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen durch Verzug entstanden, ist die Ingenico Healthcare GmbH berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistungen anzurechnen.

§ 4 Lieferungen
1. Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen zwingend der Schriftform.
2. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die der Ingenico Healthcare GmbH die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Nichterteilung von Aus-, Ein- und Durchfuhrgenehmigungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten der Ingenico Healthcare GmbH oder deren Unterlieferanten eintreten -, hat die Ingenico Healthcare GmbH auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen die Ingenico Healthcare GmbH, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise ohne jede weitere Rechtsfolge vom Vertrag zurückzutreten. Die Angabe bestimmter Lieferfristen- und Termine steht unter dem Vorbehalt, der richtigen und rechtzeitigen Belieferung der Ingenico Healthcare GmbH durch Zulieferanten und Hersteller.
3. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird die Ingenico Healthcare GmbH von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich die Ingenico Healthcare GmbH nur berufen, wenn die Ingenico Healthcare GmbH den Besteller unverzüglich benachrichtigt.
4. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung sind ausgeschlossen, soweit auf Seiten der Ingenico Healthcare GmbH oder deren Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
5. Die Ingenico Healthcare GmbH ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
6. Die ordnungsgemäße und rechtzeitige Selbstbelieferung von Ingenico Healthcare GmbH ist vorbehalten.
7. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, ist die Ingenico Healthcare GmbH berechtigt, Ersatz des ihr entstehenden Schaden zu verlangen, insbesondere die Vertragsprodukte auf Kosten des Bestellers einzulagern. Mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Besteller über.
8. Sofern die Ingenico Healthcare GmbH die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat und sich in Verzug befindet, ist der Anspruch des Käufers auf Verzögerungsschaden in der Höhe auf 5 % des Nettowertes der betroffenen Lieferung beschränkt. Die Haftung für Verzögerungsschaden beträgt pro vollendeter Kalenderwoche dabei höchsten einen Wert von 0,1 % des Nettowertes der betroffenen Lieferung. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sein denn, die Ingenico Healthcare GmbH hat den Verzug grob fahrlässig oder vorsätzlich zu verantworten.
9. Befindet sich der Käufer in Annahmeverzug, so hat er der Ingenico Healthcare GmbH als Ersatz für die entstehenden Lagerkosten ohne jeden weiteren Nachweis pro Woche pauschal 1 % des Kaufpreises, höchstens jedoch 20 % des Kaufpreises zu bezahlen, es sei denn der Käufer weist der Ingenico Healthcare GmbH einen geringeren Schaden nach. Bei Anfall höherer Lagerkosten, kann die Ingenico Healthcare GmbH den Ersatz dieser Kosten gegen entsprechenden Nachweis vom Käufer fordern.
10. Verweigert der Käufer nach Ablauf der ihm durch die Ingenico Healthcare GmbH gesetzten Nachfrist die Abnahme, schweigt er auf ein schriftliches Abnahmeverlangen oder erklärt er die Ware nicht abnehmen zu wollen, kann die Ingenico Healthcare GmbH die Erfüllung des Vertrages verweigern und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Die Ingenico Healthcare GmbH ist berechtigt, als Schadensersatz wahlweise entweder pauschal 20 % des vereinbarten Brutto-Kaufpreises - es sei denn der Käufer weist einen geringeren Schaden nach - oder den Ersatz des effektiv entstandenen Schaden vom Käufer zu fordern.
11. Sichtbare Mengendifferenzen müssen sofort bei Warenerhalt, verdeckte Mengendifferenzen innerhalb von 6 Werktagen nach Warenerhalt gegenüber der Ingenico Healthcare GmbH schriftlich angezeigt werden.

§ 5 Gefahrübergang und höhere Gewalt
Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager der Ingenico Healthcare GmbH verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden der Ingenico Healthcare GmbH unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

§ 6 Gewährleistung
1. Die Herstellung der Vertragsprodukte erfolgt mit der gebotenen Sorgfalt. Die Parteien sind sich jedoch darüber einig, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler der Software unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen. Soweit das nach dem Stand der Technik im Zeitpunkt der Herstellung nicht möglich ist, bestehen Gewährleistungsansprüche nicht.
2. Die Ingenico Healthcare GmbH gewährleistet, dass die Vertragsprodukte in der Produktinformation allgemein zutreffend beschrieben und in diesem Rahmen grundsätzlich einsatzfähig sind. Die technischen Daten und Beschreibungen in der Produktinformation allein stellen keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften dar. Die Ingenico Healthcare GmbH übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Programmfunktionen den Anforderungen des Bestellers genügen bzw. in der von ihm getroffenen Auswahl zusammenarbeiten.
3. In den Fällen in denen kein Verbrauchsgüterkauf vorliegt, finden die Regelungen über den Verbrauchsgüterkauf insb. §§ 474 - 479 BGB keine Anwendung. Ansprüche aus Rechts- und / oder Sachmängeln verjähren in einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung an den Vertragskunden der Ingenico Healthcare GmbH. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen programmtechnischer oder materieller Art etc., Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfallen sämtlich Ansprüche und Rechte des Käufers wegen Mängeln, es sei denn der Käufer weist nach oder es ist offensichtlich, dass der Mangel hierauf nicht zurückzuführen ist. Dies gilt auch, soweit der Mangel auf unsachgemäße Benutzung, Lagerung oder Fremdeinwirkungen zurückzuführen ist. Unwesentliche Abweichungen von den vertraglich vereinbarten Modalitäten lösen keinen Gewährleistungsanspruch aus. Der Kunde muss der Ingenico Healthcare GmbH die Mängel unverzüglich, spätestens jedoch
innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich anzeigen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind Ingenico Healthcare unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen - es gilt § 377 HGB. Soweit qualitative oder quantitative Mängel nicht innerhalb benannter Frist angezeigt werden, gilt die entsprechende Lieferung als mangelfrei, akzeptiert und abgenommen.
4. Ansprüche und Rechte des Käufers wegen Mängeln beschränken sich zunächst auf das Recht der Ingenico Healthcare GmbH zur Nachbesserung oder Nacherfüllung, wobei dem Käufer das Recht vorbehalten bleibt, bei fehlgeschlagener Nachbesserung oder Nacherfüllung zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Die Nacherfüllung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
5. Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, ist die Ingenico Healthcare GmbH berechtigt, alle Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen. Kosten der Überprüfung und Reparatur werden zu den jeweils gültigen Servicepreisen der Ingenico Healthcare GmbH berechnet.
6. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf natürliche (betriebsbedingte) Abnutzung und normalen Verschleiß oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge falscher oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, untauglicher Betriebsmittel oder auf Grund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so besteht für diese und die daraus entstehenden Folgen keine Gewährleistung.
7. Ansprüche und Rechte wegen Mängeln stehen nur dem unmittelbaren Käufer gegen die Ingenico Healthcare GmbH zu und sind nicht abtretbar. Etwas anderes gilt nur, wenn der Käufer neu hergestellte Sachen im Rahmen seines Gewerbebetriebes weiter verkauft. In diesem Fall stehen dem Unternehmer Rückgriffsansprüche gegen die Ingenico Healthcare GmbH zu, wobei jedoch ein Anspruch auf Schadensersatz ausgeschlossen ist. Des Weiteren verpflichtet sich der Unternehmer Ansprüche und Rechte seines Käufers wegen Mängeln auf Nachbesserung und Nachlieferung entsprechend zu beschränken und die Nachbesserungs- und Nacherfüllungspflicht seitens der Ingenico Healthcare GmbH sicherzustellen. Aufwendungsersatzansprüche des Unternehmers im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufes verjähren in zwei Jahren, ansonsten in einem Jahr nach Ablieferung der Sache, die weiteren Rückgriffsansprüche verjähren zwei Monate nach dem Zeitpunkt, in dem der Unternehmer die Ansprüche seines Käufers erfüllt hat bzw. spätestens fünf Jahre nach Ablieferung der Sache durch die Ingenico Healthcare GmbH. Dieser Regress und die zu beachtenden Fristen, gelten nicht, soweit die Lieferung in einen anderen Staat als die Bundesrepublik Deutschland erfolgt. Insoweit bleibt es allein bei den Rechtsfolgen aus §377 HGB.
8. Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Ansprüche und Rechte wegen Mängeln an Produkten und schließen sonstige Ansprüche und Rechte jeglicher Art aus, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Ingenico Healthcare GmbH vorliegt, eine Haftung für Schäden aus Verletzungen des Lebens oder der Gesundheit oder eine Haftung nach dem Produkthaftpflichtgesetz gegeben ist.
9. Werden von der Ingenico Healthcare GmbH nur einzelne Teilkomponenten (z.B. Module) geliefert und durch den Besteller verarbeitet, bleibt die Gewährleistung auf die gelieferten Teilkomponenten beschränkt.

§ 7 Haftung
Die Ingenico Healthcare GmbH haftet in jedem Fall von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Soweit es einer gesetzlichen Wertung nicht widerspricht ist die Haftung der Ingenico Healthcare GmbH auf unmittelbare Schäden beschränkt; jedenfalls auf eine Haftungssumme die im Einzelfall durch die bestehende Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung gedeckt wird. Die gesetzliche Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz wird hierdurch nicht berührt.
Die Ingenico Healthcare GmbH haftet nicht für Schäden, die nicht am Produkt selbst entstanden sind, und nicht für sonstige Vermögensschäden des Kunden. Die regelmäßige Datensicherung obliegt der Verantwortung des Kunden. Kundendaten auf zurückgesandten Geräten werden aus Datenschutzgründen grundsätzlich gelöscht. Eine Wiederherstellung von Daten aus defekten oder zurückgesandten Geräten für den Kunden ist nicht möglich.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

1. Die Ingenico Healthcare GmbH behält sich grundsätzlich das Eigentum an dem Liefergegenstand vor, bis sämtliche Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung beglichen sind. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern, tritt der Ingenico Healthcare GmbH jedoch bereits sicherungshalber alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte zustehen. Zur Einziehung dieser Forderungen im eigenen Namen und für Rechnung der Ingenico Healthcare GmbH bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Ingenico Healthcare GmbH, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die Einziehungsermächtigung für den Besteller kann widerrufen werden, wenn dieser seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Die Ingenico Healthcare GmbH verpflichtet sich, die Forderungen nicht selbst einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, sich nicht in Zahlungsverzug befindet und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist.
2. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für die Ingenico Healthcare GmbH als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für die Ingenico Healthcare GmbH. Erlischt das (Mit-) Eigentum der Ingenico Healthcare GmbH durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Bestellers an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig auf die Ingenico Healthcare GmbH übergeht. Der Besteller verwahrt das (Mit-) Eigentum der Ingenico Healthcare GmbH unentgeltlich.
3. Die Ingenico Healthcare GmbH verpflichtet sich, die bestehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der Ingenico Healthcare GmbH.
4. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Einwirkungen durch Dritte hat der Besteller die Ingenico Healthcare GmbH unverzüglich zu benachrichtigen.
5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Ingenico Healthcare GmbH berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes zu verlangen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch die Ingenico Healthcare GmbH gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.

§ 9 Gewerbliche Schutzrechte
1. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung eines gewerblichen Schutzrechtes oder Urheberrechtes (im Folgenden als "Schutzrechte" bezeichnet ) durch von Ingenico Healthcare GmbH gelieferte, vertragsgemäß genutzte Produkte gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet die Ingenico Healthcare GmbH dem Besteller gegenüber wie folgt:
a) Die Ingenico Healthcare GmbH wird nach Wahl und auf Kosten der Ingenico Healthcare GmbH entweder ein Nutzungsrecht für das Produkt erwirken, das Produkt so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder das Produkt auszutauschen. Ist dies der Ingenico Healthcare GmbH nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, wird die Ingenico Healthcare GmbH das Produkt gegen Erstattung des Kaufpreises zurücknehmen.
b) Die Ansprüche aus § 9 Ziff. 1 a) stehen dem Besteller nur zu, wenn der Besteller Ingenico Healthcare GmbH unverzüglich über die von Dritten geltend gemachten Ansprüche schriftlich unterrichtet, eine Verletzung des angegriffenen Schutzrechts nicht anerkennt und Ingenico Healthcare GmbH alle Abwehrmaßnahmen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung des streitbefangenen Produkts ein, so ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass dies keine Anerkennung der Schutzrechtsverletzung darstellt.
2. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung von ihm zu vertreten ist oder soweit sie durch seine eigenen speziellen Vorgaben, durch eine vom Lieferer nicht vorhersehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass das Produkt vom Besteller verändert oder zusammen mit Produkten Dritter eingesetzt wird.
3. Patente. Lizenzen und sonstiges geistiges Eigentum der Ingenico Healthcare GmbH wird nicht übertragen. Dies gilt auch für jede Form von Urheberrechten, Quellcodes und sonstigen Dokumentationen. Soweit Software zum Lieferumfang gehört, wird diese dem gewerblichen Käufer allein zur vertragsgemäßen Nutzung überlassen. Er darf diese weder unterlizenzieren, kopieren noch auf irgendeine Art verändern.
4. Sämtliche auf den Produkten befindliche Marken bleiben Eigentum der Ingenico Healthcare GmbH. Jede Benutzung erfordert das schriftliche Einverständnis der Ingenico Healthcare GmbH.

§ 10 Geheimhaltung
Der Käufer ist verpflichtet, sämtliche ihm im Zusammenhang mit den Lieferungen der Ingenico Healthcare GmbH zugänglichen Informationen vertraulich zu behandeln und auf unbefristete Zeit i.S. eines Betriebsgeheimnisses geheim zu halten.

§ 11 Export
1. Die Ausfuhr von Produkten aus der Bundesrepublik Deutschland unterliegt ggf. deutschen, EU- und US-amerikanischen Ausfuhrbestimmungen. Der Käufer hat für die Einholung entsprechender Genehmigungen allein verantwortlich zu sorgen. Er ist für die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen bis zum Endverbraucher verantwortlich.
2. Der Käufer sichert zu, dass er die von Ingenico Healthcare GmbH bezogenen Produkte oder technischen Daten weder direkt, noch indirekt an Länder wie Kuba, Iran, Libyen, Sudan, Nordkorea, Irak, Syrien oder jene anderen Länder, für die die US-amerikanische Regierung oder jede andere behördliche Einrichtung zum Zeitpunkt des Exports oder Reexports eine von der US-amerikanischen Regierung gültige Genehmigung oder andere behördliche Genehmigung benötigt, exportieren oder reexportieren wird, ohne zuvor die schriftliche Genehmigung des US-amerikanischen Wirtschaftsministeriums und / oder einer anderen behördlichen Einrichtung eingeholt zu haben.

§12 Datenschutz
Die Ingenico Healthcare GmbH erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten nach geltendem Recht elektronisch ohne weitergehende Einwilligung, soweit sie für die Vertragsbegrün¬dung, -abwicklung und Betreuung erforderlich sind.

§ 13 Gerichtsstand , Erfüllungsort

1. Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen ist Flintbek, Deutschland.
2. Gerichtsstand für die sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Kiel.
3. Die vertragliche Beziehung unterliegt vorrangig dem deutschen Handelsgesetzbuch und dem Bürgerlichen Gesetzbuch, im Übrigen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
4. Sollten einzelne Bestandteile dieser AVB unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen gleichwohl wirksam. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksamen Vorschriften durch wirtschaftlich gleichwertige zu ersetzen.

Stand: Juni 2011